Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 24a
§ 24a – Leistungen der Soldatenentschädigung
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
Kurz erklärt
- Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Entschädigung.
- Die Entschädigung basiert auf dem Soldatenentschädigungsgesetz.
- Auch frühere Soldatinnen und Soldaten sind berechtigt.
- Die Bundeswehrverwaltung ist für die Umsetzung zuständig.
- Die Regelungen gelten für alle aktiven und ehemaligen Soldaten.