Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 24a

§ 24a – Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

Kurz erklärt

  • Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung basiert auf dem Soldatenentschädigungsgesetz.
  • Auch frühere Soldatinnen und Soldaten sind berechtigt.
  • Die Bundeswehrverwaltung ist für die Umsetzung zuständig.
  • Die Regelungen gelten für alle aktiven und ehemaligen Soldaten.